Stand 19. März 2022
Stand 3. März 2022
Stand 7. Februar 2022
Stand 28. Dezember 2021
Stand 16. Dezember 2021
Stand 5. Dezember 2021
Stand 25. November 2021
Stand 11. November 2021
Stand 14. Oktober 2021
Stand 16. September 2021
Stand 20. August 2021
Stand 19. Juli 2021
Der Landesmusikrat Hessen bietet seinen Mitgliedern eine Corona-Beratungsstelle an. Diese befasst sich unter anderem mit hygienebezogenen Regelungen und finanziellen Unterstützungsprogrammen. https://www.landesmusikrat-hessen.de/corona
Stand 26. Juni 2021
Die CoSchuV wurde am 22. Juni 2021 beschlossen und ist am 25. Juni 2021 in Kraft getreten. Sie löst die bislang geltenden Verordnungen (Corona-Einrichtungsschutzverordnung und die Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung) ab. Die nachfolgende Auflistung ist nach den Regelungen der Verordnung gegliedert und gibt einen Überblick über häufige Nachfragen; sie ist nicht abschließend. Die Auslegungshinweise ersetzen nicht die Regelungen der Verordnung. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Stand 18. Juni 2021
Hinweis: Die bundesrechtliche Notbremse findet in ganz Hessen derzeit keine Anwendung, sodass ausschließlich die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen (CoKoBeV) Anwendung finden.
Stand 29. Mai 2021
Unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/in-diesen-kreisen-undstaedten-greift-die-bundes-notbremse finden Sie die Landkreise und kreisfreien Städte, die derzeit von der bundesrechtlichen Notbremse betroffen sind.
Stand 4. Mai 2021
Stand 30. April 2021
Kurzfassung
Demnach:
- ist bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 an drei aufeinander folgenden Tagen die geltende Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung wie bisher anzuwenden,
- treten ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen die Bestimmungen der Bundesnotbremse am übernächsten Tag allgemein in Kraft,
- ist ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 165 an drei aufeinander folgenden Tagen insbesondere der Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag untersagt.
Bei der Feststellung der jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenz ist folgendes entscheidend bzw. zu beachten:
- Ausschlaggebend sind die Zahlenangaben des Robert-Koch-Instituts (RKI), die auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums für die Landkreise und die kreisfreien Städte festgestellt und veröffentlicht werden.
- Bei Erreichen der betreffenden Schwellenwerte erfolgen keine weiteren Beschlüsse von Land und Kreisen, vielmehr treten die Beschränkung somit automatisch in Kraft.
Außerdem dürfen am “Präsenzunterricht (…) nur Schülerinnen, Schüler und Studierende teilnehmen, die über das negative Ergebnis eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) oder zur patienten-nahen Anwendung durch Dritte (PoC-Test, Bürgertest) verfügen, der zu Beginn des Schultags noch nicht mehr als 72 Stunden zurückliegt.
Stand 9. Januar 2021
Stand 16. Dezember 2020
Links
Stand: 6. November 2020
Die hessischen Musikschulen dürfen ab heute – 6. November 2020 – unter Beibehaltung der bisherigen Hygienemaßgaben wieder für den Publikumsverkehr (Schülerinnen und Schüler sowie Eltern) öffnen.
Die Hessische Landesregierung nimmt im Hinblick auf den Betrieb der Musikschulen eine Präzisierung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vor. Mit Wirkung vom 6. November 2020 fallen diese also nicht mehr unter das befristete Verbot gemäߧ 2 (Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb). Damit folgt das Land Hessen den Regelungen nahezu aller anderen Bundesländer und trägt dem Gedanken einer möglichst einheitlichen Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 Rechnung.
Presse
Links
AKTUALISIERT am 8. Dezember 2020
Stand 3. November 2020
„Die Musikschulen sind aufgrund der aktuellen „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie“ (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) und der dazu gehörenden „Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie“ bis zum Ablauf des 30. November 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen.
Dies wird durch den § 2 (Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb) der „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ und den Punkt 2. (Schließung und Betrieb von Einrichtungen sowie Sportbetrieb) der „Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie“ bestimmt.“
Links
Stand 1. Mai 2020
Die Hessische Landesregierung hat die Öffnung von Musikschulen beschlossen.
Die Hessische Landesregierung hat am Mai-Feiertag nach der Videokonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder weitere Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen beschlossen.
Ab Montag, den 4. Mai 2020 können in Hessen auch die öffentlichen Musikschulen unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Die erlaubte Musikschularbeit umfasst dabei den Einzelunterricht und den Unterricht in Kleingruppen bis zu fünf Personen.
Stand 18. März 2020, 10:00 Uhr
Mit sofortiger Wirkung tritt die vierte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 offiziell in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020 (Ende der Osterferien).
Dem §1 folgend ist somit „(…) die Wahrnehmung von Angeboten der Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (…) untersagt“.
Stand 17. März 2020, 11:45 Uhr
Wie bereits den Medien zu entnehmen war, planen Bund und Länder massive Einschränkungen im Alltagsleben. Hierzu hat sich Bundesregierung in Absprache mit den Ministerpräsidenten der Länder auf „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen“ verständigt, siehe nachfolgenden Link zur betreffenden Pressemeldung:
Für die weitere Umsetzung sind jetzt also die einzelnen Bundesländer zuständig!
Dem folgend hat der Hessische Ministerpräsident in seiner gestrigen Pressekonferenz bislang nur von den folgenden faktisch für den Publikumsverkehr zu schließenden Betrieben und Einrichtungen gesprochen. Dies sind:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken
- Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
- Spielplätze
In den oben genannten Leitlinien werden in einem eigenen Abschnitt weitere Einrichtungen aufgezählt, die verboten werden sollen. Hierzu gehören:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Was die öffentlichen Musikschulen anbetrifft, ist nach jetziger Lage die betreffende Maßgabe zur Zeit noch in die Zukunft gerichtet. Hier obliegt also dem Land Hessen tatsächlich noch die jeweilige Entscheidung.
Wie uns der Hessische Städtetag soeben mitgeteilt hat, wird die betreffende Entscheidung spätestens morgen erwartet!
Stand: 16. März 2020, 12:00 Uhr
Information zu Schließungsmaßnahmen zwecks Corona-Prävention
Aufgrund der Einstellung des Unterrichtsbetriebs an den allgemein bildenden Schulen herrscht zurzeit noch eine uneinheitliche Vorgehensweise in den Landkreisen bezüglich der davon ebenso betroffenen öffentlichen Musikschulen.
An vergangenen Freitag (13. März) war der Sachstand bekanntlich so, dass die öffentlichen Musikschulen landesweit tatsächlich weiterhin die Räumlichkeiten der allgemein bildenden Schulen weiternutzen durften und damit nicht von einer behördlich angeordneten Schließung ausgegangen werden kann.
Am Wochenende sind nun vereinzelte Landkreise dazu übergangen, auch andere öffentliche Dienstleistungen bis auf weiteres zu schließen. Dies bezieht sich beispielsweise auf Sporthallen, Volkshochschulen, Dorfgemeinschaftshäuser, Musikschulen und ähnliche Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft bzw. Förderung.
Nach Rücksprache mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst ergibt sich zurzeit für uns daher folgende Entscheidungslage:
Da sich die betreffenden Ministerien prioritär nur um ihre unmittelbar zugeordneten staatlichen Einrichtungen kümmern, zählen die Musikschulen deshalb zum sogenannten nachgeordneten Bereich. Daher sind zurzeit leider keine spezifischen Aussagen in unserem Sinne zu erreichen. Das gilt übrigens auch für das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, das wiederum die örtlichen Gesundheitsämter beaufsichtigt.
Die einzige entscheidungsrelevante Institution ist das örtliche Gesundheitsamt!
Daher haben die Trägerverantwortlichen unserer Musikschulen zunächst eine informationsbezogene Holschuld: Demnach obliegt es Ihnen, sich mit dem örtlichen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen und die Sachlage abzusprechen bzw. auf den Entscheidungsweg zu bringen. Gleiches gilt im Nachgang sodann im Hinblick auf die Schulleiter*innen der allgemein bildenden Schulen für die ggf. dann noch anstehende Frage der Nutzung ihrer Unterrichtsräume.
Website der Landesärztekammer Hessen mit Links zu den Gesundheitsämtern in Hessen.
Bitte beachten sie auch die Informationen und weiterführende Links der VdM Bundesgeschäftsstelle https://www.musikschulen.de/
sowie die Hinweise des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration: https://soziales.hessen.de/
Mit kollegialen Grüßen,
Michael Eberhardt
Hans-Joachim Rieß